Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 06.09.1963 – 4 StR 325/63
- VGH Bayern, 29.04.2025 – 11 ZB 25.263Zitiert von 2
- ArbG Stuttgart, 21.12.2016 – 26 Ca 735/16Zitiert von 1
- LG Magdeburg, 31.03.2015 – 11 O 35/15Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 03.12.2014 – 14 Ca 180/14
- OLG Hamm, 15.05.2000 – 13 U 183/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/56#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/56#abs-2 (2) Es sind erforderlich
die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/56#abs-2a (2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/56#abs-3 (3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.